26.
Jul
2012

BGH: Nackenschlag für Adressbuchschwindler

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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass überraschende Entgeltklauseln in Branchenbuchofferten nicht Vertragsbestandteil werden.

Nach der vor nicht allzulanger Zeit ergangenen wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des I. Zivilsenates ("Branchenbuch Berg") stellt sich nunmehr ein weiterer Senat der digitalen Wegelagerei entgegen.

Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (GWE-Zentrale) hatte erst neulich in einem gegen einen Kritiker gerichteten presserechtlichen Verfahren großspurig die Auffassung vertreten lassen, die wettbewerbsrechtliche Entscheidung des BGH berühre die vertragsrechtliche Situation nicht ansatzweise. Nun ja, das verbindende Element beider Entscheidungen ist die Täuschung über die Kostenpflicht und die ist in der Tat mindestens für die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung nicht ohne Bedeutung. Dass es nun einer Anfechtung wegen § 305c I BGB in vielen Fällen nicht einmal bedürfen soll, ist natürlich besonders für diejenigen Geschädigten erfreulich, die beispielsweise die Anfechtungsfrist versäumten.

Bislang liegt lediglich die folgende Pressemitteilung vor, doch diese hört sich schon recht deutlich nach der Götterdämmerung für eine ganze, in letzter Zeit völlig aus dem Ruder gelaufene Schmarotzerindustrie an:

"Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) …."

Derweil ruft eben ein Mandant an und sagt, er habe von einer Abzocktruppe, genauer gesagt der derzeit bundesweit wohl bekanntesten und berüchtigsten, gerade heute ein Mahnschreiben bekommen mit Fristsetzung zu morgen (sic!). Man solle zahlen und zwar sofort. Beigefügt das allseits bekannte Urteil des AG Düsseldorf. Mandant fragt, ob man denn nun in Düsseldorf verklagt würde, ob man denn überhaupt eine Chance habe. Ich lache und beruhige den Mandanten und weise auch auf das oben genannte Urteil hin.

Es sieht doch nach intensiven Spätleseversuchen aus. Mit extrem kurzen Fristen. Aber verehrter Herr Sebastian C., geneigter mutmaßlich mitlesender Herr Treuhänder des Herrn Sebastian C.: Schwimmen Ihnen allmählich die Felle weg? Wer wird denn wohl gleich panisch werden?

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Kommentare (1)
1Sonntag, den 29. Juli 2012 um 15:38 Uhr
Dr.Klusenbreuker
Sebastian C., Oliver H. und Meinolf L. schieben keine Panik, sie haben sich auf Malle schon die neusten Tricks zeigen lassen und schieben ihr Geld einfach weiter.

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