02.
Mai
2012

Deutsches Gewerbe- und Industrieregister DGI: Grammatikalische Hochseilartistik am Rande des Betrugs

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Auf einen ganz besonders exemplarischen Fall offensichtlich versuchter Täuschung von Werbeadressaten weist die Kanzlei meines Berliner Kollegen Thomas Meier in einem Artikel über das "Deutsche Gewerbe- und Industrieregister" (DGI) hin.

Das offenbar verbreitete Formular suggeriert nicht nur mit dem Namen "Deutsches Gewerbe- und Industrieregister" sowie mit Symbolen wie einem halben Adler als Wappensymbol sowie den Bundesfarben eine Amtlichkeit, die tatsächlich fernliegend ist.

Soweit aus der Abbildung ersichtlich ist, wird offenbar auch der korrekte Name der Person, die Vertragspartner sein soll, nicht genannt. Lediglich eine Postfachangabe (Postfach 1015889 in 40215 Düsseldorf) sowie das Überweisungsformular geben einen Hinweis darauf, dass es durchaus Personen gibt, die recht genau wissen dürften, wer sich hinter der bloßen Geschäftsbezeichnung "Deutsches Gewerbe- und Industrieregister" bzw. "DGI" verbirgt.

Einen Haken hat dieser Umstand allerdings: Vertragsrechtlich verbessern sich die Aussichten, sich gegen Forderungen zur Wehr zu setzen erheblich, denn ohne Identifizierung eines Vertragspartners kommt im Zweifel ein Vertrag nicht zustande.

Ganz offensichtlich für den Fall, dass die Betrugsdezernate der Polizeibehörden sich mit den Wegelegerern beschäftigen sollten, hat man offenbar vorgesorgt. So findet sich schön im Fließtext versteckt der Hinweis, die Zahlung durch den Überweisungsschein sei

"fakultativ",

also freiwillig. Bereits an dieser weniger gebräuchlichen Begrifflichkeit werden einige Zeitgenossen scheitern. In der Bezeichnung des "Ansatzes", also der aufgeführten Kostenposition heißt es:

Neueintragung des Handelsregistertextes auf www.handelsregister.de / Veröffentlichungsbetrag

Suggeriert, dass der Eintrag im Internet unter der Adresse www.handelsregister.de erfolgen und gerade dafür die Überweisung erfolgen soll. Was freilich Quatsch ist, aber offenbar nicht so klingen soll. Die Formulierung kann man aber auch lesen als Beschreibung dessen, was eingetragen werden soll: Der unter www.handelsregister.de bereits veröffentlichte Text im Handelsregister zum Empfänger der Werbeschreibens soll eingetragen werden. Dazu muss man wissen, dass so genannte Adressbuchschwindler sich regelmäßig an tatsächlich beantragte, amtliche Handelsregisterveröffentlichungen "anhängen", also die Formulare sofort nach Veröffentlichungen im amtlichen Register an die Personen versenden, die tatsächlich Handelsregistereinträge veranlasst haben, die dann auch unter www.handelsregister.de erscheinen. Die Empfänger der Offertenformulare werden daher nicht selten denken, die scheinbar geforderte Zahlung sei eine amtliche Gebühr für die tatsächlich veranlasste Eintragung im Handelsregister. Da auch hier der Text einer Handelsregister offenbar zitiert ist, liegt es außerordentlich nahe, dass genau diese Masche gefahren wird. Wird unter www.handelsregister.de nachgeprüft, findet sich dort auch tatsächlich eine entsprechende Eintragung, denn es handelt sich ja dort um das amtliche Portal der Bundesländer. Dass es sich um ein Portal des "Deutschen Gewerbe- und Industrieregister" ist aber ausdrücklich auch nicht behaupet worden.

Wo aber soll denn nun ein Eintrag nach dem Inhalt der Offerte erfolgen? Na das steht an dieser blickfangsmäßig herausgestellten Stelle natürlich nicht, sondern im Fließtext:

"in die Datenbank des DGI Index".

Das kann überall sein, auch eine vergammelte Diskette auf einem Uraltrechner in einer verlassenen Scheune in Neufundland. Dass die veröffentlichte Stelle "Datenbank des DGI Index" irgendwie amtlich ist, wird zwar suggeriert, aber nicht direkt behauptet. Tja, frech kommt weiter, könnte man meinen.

Was wird sonst noch gesagt, was man hierzu als relevant einstuft? Vielleicht das hier:

Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet unter www.handelsregister.de bereitgestellt.

Ist das nun die Leistungsbeschreibung? Könnte man denken und soll man offenbar auch denken, denn gleich danach, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nennung des Veröffentlichungsortes www.handelsregister.de folgt der Satz:

Die kostenpflichtigen, mit dieser Offerte verbundenen Leistungen, sind die Aufnahme Ihrer firmenrelevanten Unternehmensdaten sowie deren Auswertung zu Auskunftszwecken in unsere Datenbank.

Womit wir wieder feststellen: Konkret genannt wird nur ein Veröffentlichungsort: www.handelsregister.de. Dass dort auch veröffentlicht werden soll, wird freilich bei genauer Lektüre nicht behauptet. Dort ist ja nur gesagt, es seien die Daten veröffentlicht worden, aber nicht auch, dass dies die DGI gewesen sei. Veröffentlichungsort sei aber vielmehr "unsere Datenbank". Womit wir wieder in Neufundland wären.

Überhaupt könnte man annehmen, die Verfasser sprächen etwas holprig, seien der deutschen Grammatik nur unzureichend mächtig und formulierten daher etwas ungelenk und verschwurbelt. Ich denke, das Gegenteil ist tatsächlich der Fall. Man formuliert wohl vielmehr an den entscheidenden Stellen bewußt verwaschen, altbacken und verschwurbelt, um dem Leser zu verheimlichen, worauf er nicht sofort stoßen soll ud um ihm zu suggerieren, was zwar dreist gelogen wäre, aber was man gern behaupten würde, es aber nicht darf, ohne sich mit Sicherheit strafbar zu machen. Kollege Meier weist zu Recht darauf hin, dass auch der Hinweis auf § 348 HGB an dieser Stelle vollkommen sinnfrei ist.

Dreist dann noch der Hinweis, der offenbar zahlungsbereitschaftssteigernde Sorge erzeugen soll:

Erst im Anschluss wird die Veröffentlichung im DGI Index erfolgen!

Anderenfalls behalten wir uns das Recht vor, Ihre Daten unverzüglich aus unserem System zu löschen.

Für eine Neuaufnahme in unser System entstehen für Sie unnötig hohe Kosten.

Wieso genau "unötig hohe Kosten" (sic!) entstehen sollten, bleibt zwar völlig unklar. Dass die Bemerkung von den drohenden höheren Kosten aber einen gewissen Prozentsatz von Empfängern des Schreiben zur "blinden" Zahlung motivieren wird, dürfte längst als Erfahrungsatz gelten. Um nichts anderes dürfte es schließlich gehen.

Was ist nun davon zu halten? Wenn noch nicht gezahlt wurde: Wegwerfen. Wer sich ärgert, kann darüber nachdenken, ob es ihm die Sache wert ist, die Brüder auszuermitteln und wegen belästigender Werbung auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu lassen. Genau darum handelt es sich nämlich nach meiner Überzeugung. Wird der werbliche Charakter einer Werbeaussendung verschleiert, so dass er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung, die man nicht hinnehmen muss.

Sollte jemand bereits bezahlt haben, muss versucht werden, die Überweisung sofort bei der Bank zurückzuholen. Dies wird aber in der Regel nur binnen weniger Stunden nach Einreichung möglich sein. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass es schwierig sein wird, das Geld zurückzufordern.

Typischerweise sind die Personen, die sich bei derartigen Offertenschwindelmodellen in der "ersten Frontlinie" stehen, häufig insolvenznah. Das nützt ihnen zwar auf lange Sicht dann oft nichts, wenn Ansprüche auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung - und hierzu könnte beispielsweise auch eine unzumutbar belästigende Werbung oder ein Betrug zählen - basieren. Derartoge Ansprüche sind nämlich insovenzfest. Sozusagen die Atombombe des Zivilrechts und wenn das die renitenten Schuldner erstmal begriffen haben, wird in der Regel auch irgendwann gezahlt. So seit längerem auch ein Adressbuchgaunerstrohmann, der jeden Monat fleißig 20 EUR aus staatlichen Transferleistungen für den Mist zahlt, den er mit seinen Betrugsfaxen vorsätzlich angerichtet hat. Das wird er auch noch die nächsten Jahre so machen müssen.

Einen längeren Atem braucht's aber in der Regel schon, um sein Geld zurückzubekommen. Denn dass im Falle, dass an anderer, anonymisierter Stelle nicht doch noch sehr deutlich auf die Nichtamtlichkeit, den Werbecharakter und die tatsächliche Leistung hingewiesen worden sein sollte, halte ich das Formular für jedenfalls evident rechtswidrig.

Dies gilt meines Erachtens zum einen wettbewerbsrechtlich, weil es nicht nur eine nicht völlig unerhebliche Zahl von Empfängern in die Irre führen dürfte, sondern vor allem, weil es ganz offensichtlich gezielt so aufgemacht ist (vgl. hierzu BGH, 30.06.2011, I ZR 157/10 "Branchenbuch Berg"). Problem. Die Branche ist durchseucht von unseriösen Geschäftemachern und nur wenige seriöse Unternehmen wehren sich vor Gericht. Die Wettbewerbszentrale hingegen dürfte angesichts der Vielzahl von dubiosen Akteuren mit geschickter Tarnung alle Hände voll zu tun haben und wird vermutlich außerstande sein, gegen alle Offertenschwindler vorzugehen.

Der einzelne Empfänger hingegen kann sich nur für sich selbst "Ruhe" vor derartigen Belästugungen einfordern, nicht aber in wettbewerbsrechtlichem Umfang klagen, sofern er nicht gerade selbst in der Branche als Wettbewerber agiert. 

Besser also. Aufpassen! Bleibt die Hoffnung auf die Strafverfolger. Bringen Sie derartige Schreiben doch einmal bei Ihrer Polizei Dienststelle vorbei und lassen Sie die strafrechtliche Relevanz prüfen, wenn Sie der Meinung sind, über die Kostenpflichtigkeit der "Offerte" getäuscht worden zu sein. Es wäre nicht das erste Mal, dass Versender bzw. auch Hintermänner von täuschend aufgemachten Offertenformularen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Ich würde jedenfalls keine Träne vergießen.

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