Das Arbeitsgericht Wuppertal hat einen KFZ-Werkstattbetrieb zur Lohnnachzahlung an seinen angestellten Mechatroniker verurteilt.
Die vereinbarte Vergütung, die 55 % des gültigen Tariflohnes entsprach, bewertete das Gericht als sittenwidrig.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit wegen Lohnwucher vor, wenn die ortsübliche Vergütung um mehr als 1/3 unterschritten wird.
(Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil v. 24.7.2008 – AZ: 7 Ca 1177/08)
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