20.
Nov
2008

BGH: Rechtsschutzsversicherung muss bereits bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers leisten

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung - Bereich Arbeitsrecht - bereits dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung für den Fall der Nichtakzeptanz eines Aufhebungsvertrages androht.

Nach einer Pressemitteilung des höchsten deutschen Zivilgerichts verlangte der Kläger von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Eine Kostenübernahme für die daraufhin vom Kläger mit seiner außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragten lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er vertrat die Auffassung, ein Versicherungsfall sei nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung sei eine reine Absichtserklärung und begrübde noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Dem Kläger stünde kein Rechtsbehelf gegen die Kündigungsdrohung zur Verfügung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; die vom Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht zurück. Begründung: Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Rechtsschutzversicherers zurück und bestätigte die Vorinstanzen. Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten nach der nun geäußerten Auffassung des BGH auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen, wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden (Kündigungsandrohung und - ausspruch, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung, eingetretene oder noch bevorstehende Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers) nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im entscheidungsgegenständlichen Fall nahm der BGH den Eintritt eines Versicherungsfalles an und begründete diese lau Pressemitteilung wie folgt:

"Der Kläger habe ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten."

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2008, AZ: IV ZR 305/07; Pressemitteilung)

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