10.
Mai
2008

Boesche-Büttel endgültig aus dem Verkehr gezogen

Hits

+++ Callcenteragenten der TMZ Telefonmarketing GmbH aus Dierdorf belästigen Gewerbetreibende aus Berlin mit Telefonwerbung für SKL-Lose +++ Lotterieinnehmer Johann Peter Boesche unterwirft sich strafbewehrt +++ TMZ Telefonmarketing GmbH und Geschäftsfüherin kassieren einstweilige Verfügung und verlieren auch das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Koblenz +++ TMZ Telefonmarketing GmbH pleite +++

2006
Werbeanruf für Lotterielose bei einem Mandanten mit anschließender Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Abschlusserklärung des Lotterieeinnehmer Johann Peter Boesch

16.03.2007
Eingang Werbeanruf bei einem anderen Mandanten mit unterdrückter Rufnummer im Namen eines angeblichen "Servicebüros Boesche" unter Bewerbung von Losen der staatlichen Lotterie SKL, unmittelbar danach Ermittlungen, die mittels Fangschaltung und mehrerer Auskunftsersuchen dann zur Identifizierung des verantwortlichen Callcenters führten

27.04.2007
Abmahnung des Lotterieeinnehmers Johann Peter Boesche und Beschwerde an die SKL gegen den Lotterieeinnehmer Johann Peter Boesche

08.05.2007
Ablehnung Unterwerfung durch Johann Peter Boesche; Begründung: angeblich läge Einverständniserklärung des Angerufenen im Rahmen einer Teilnahme an einem "Multigewinnspiel" "großes Audi-Gewinnspiel" unter www.planet49.com vor und hierbei sei angeblich auch Einverständnis in Telefonwerbung erteilt worden

09.05.2007
Klarstellung, dass keine Teilnahme an Gewinnspiel erfolgte und Nachfristsetzung für Unterlassungserklärung des Lotterieeinnehmers Johann Peter Boesche

09.05.2007
Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Lotterieeinnehmer Johann Peter Boesche

11.05.2007
Abmahnung der das werbende Callcenter betreibenden TMZ Telefonmarketing GmbH

14.05.2007
SKL antwortet auf die Beschwerde, trägt die angebliche Einverständniserklärung über www.planet49.com vor, verweist auf die Unterlassungserklärung des Lotterieeinnehmers Johann Peter Boesche. und erklärt, man habe eine Aufnahme in die interne Sperrliste vorgenommen

19.05.2007
Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung der das werbende Callcenter betreibenden TMZ Telefonmarketing GmbH mit der Ausreden: man hätte doch auflegen können, der Lotterieeinnehmer habe die Datensätze geliefert und drauf habe man vertrauen dürfen, dass diese korrekt seien (angesichts des diesbezüglich bundesweit grauenhaften Rufes dieses Lotterieeinnehmers ein schlichter Witz)

22.05.2007
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Geschäftsführerein der das Callcenter betreibenden TMZ Telefonmarketing GmbH aus Dierdorf, Frau Petra Z.-W.

25.05.2007
Landgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung gegen Petra Z.-W.

27.06.2007
Beschluss des Landgerichts Berlin auf Antrag der Petra Z.-W. zur Fristsetzung für die Erhebung der Hauptsacheklage binnen drei Wochen und Erhebung des Widerspruch durch Petra Z.-W. gegen die einstweilige Verfügung (ohne jegliche Begründung)

12.07.2007
Klageandrohung gegen Lotterieeinnehmer Johann Peter Boesche wegen Zahlung der notwenidgen Abmahnkosten (Ausgleich erfolgte dann vollständig)

15.07.2007
Erhebung der Hauptsacheklage gegen die TMZ Telefonmarketing GmbH aus Dierdorf und Petra Z.-W.

15.07.2007
Aufforderung an die SKL, dem systematischen rechtswidrigen Treiben des Lotterieeinnehmers Johann Peter Boesche endlich mit wirksamen Maßnahmen (insbesondere einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 8 II 1 Lotteriestaatsvertrag) zu begegnen (bislang unbeantwortet)

28.12.2007
Gegnervertreter trägt unter anderem vor:
Selbst bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Sachvortrages ist doch nicht zu übersehen, dass es sich vorliegend um eine ausgesprochene Bagatelle gehandelt hätte, nämlich einen völlig harmlosen Anruf, der nur nicht hätte angenommen zu werden brauchen.
Witzbold!
Die Beklagten sehen sich unter den vorstehend erörterten Umständen veranlasst, in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, aus ihrer Sicht Opfer einer üblen Manipulation der Kläger geworden zu sein.
Schluchz. Auf frischer Tat ertappt triffts wohl eher.
Die Beklagten nehmen für sich in Anspruch, ein seriöses Marketingunternehmen zu betreiben.
Armes Papier!
Von der Unternehmensgruppe Boesche erhielten und erhalten die Beklagten dem entsprechend gewerblich und aufgrund bestehenden Vertragsverhältnisses Namen und Anschriften und Telefonverbindungen von Kunden, die damit einverstanden und daran interessiert sind, von den Beklagten aus deren Angebotspalette Produktangebote unterbreitet zu erhalten, und zwar zunächst fernmündlich.
Schau an!
Das Gespräch nahm der Kläger zu 1. an. Die Zeugin Schmidt erklärte dem Kläger zu 1., dass sie die dazu bereite Klägerin zu 2. sprechen wolle. Die Zeugin stellte sich keineswegs, wie die Kläger fälschlich behaupten, als Mitarbeiterin des "Servicebüros Boesche" vor. Sie stellte sich vielmehr als Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. vor und erklärte, der Name und die Telefonverbindung sei der Beklagten zu 1. von der Unternehmensgruppe Boesche mitgeteilt worden, die Klägerin zu 2. habe sich bereiterklärt, derartige Anrufe der Beklagten zu 1. anzunehmen.
Und die Erde ist eine Scheibe. Da lachen ja die Hühner.

14.01.2008
Zitate aus dem Antwortschriftsatz:
Wenn die Beklagten im Übrigen bejammern, dass sich die Kläger professionell zu wehren suchen, so möchte der Unterzeichnende ganz persönlich darauf hinweisen, dass sein tägliches Streben darin besteht, durch Veröffentlichung entsprechender Urteile, z.B. unter www.spam-abwehren.de, darauf hinzuwirken, dass möglichst jeder von Werbeanrufen Gepeinigte sich gegen die Machenschaften der illegalen Telefonwerbebranche auf legale Weise zur Wehr setzt. Unerbetene Werbung, insbesondere aber solche per Telefon, insbesondere solche für Lotterielose, insbesondere solche für die SKL, insbesondere solche im Auftrag der einschlägig bekannten, um nicht zu sagen geradezu berüchtigten Staatlichen Lotterieeinnahme Boesche und ihre Callcenter-Helfershelfer, geht mittlerweile ganz Deutschland unendlich auf den Zeiger. Um dies zu erkennen, muss man lediglich einmal die einschlägigen Medienberichte des letzten halben Jahres Revue passieren lassen. (...)
Mit höchster Befriedigung nimmt der Unterzeichnende zur Kenntnis, dass die im Falle unerwünschter Telefonwerbung einzig erfolgversprechende Taktik zur Identifizierung der Täter in diesem Falle einmal voll aufgegangen ist. Die Beklagten sind so seriös wie jedes Marketingunternehmen, das unerwünschte Telefonwerbung betreibt und sich dabei hinter einer Rufnummernunterdrückung versteckt. Das Mitleid der Kläger wie auch des Unterzeichnenden für die Beklagten, welche sich als „Opfer einer üblichen Manipulation der Kläger“ wähnen, hält sich hier doch in sehr deutlichen Grenzen.
(...)
Geradezu ein schlechter Witz ist es, wenn die Beklagten vortragen lassen, die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. hätte sich nicht als Mitarbeiterin des „Servicebüros Boesche“ vorgestellt, sondern sie hätte sich als Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. vorgestellt. Keine Lüge ist Spammern offensichtlich zu dummdreist, als dass sie nicht vorgetragen wird. Der Unterzeichnende, welcher eine Vielzahl von Fällen unerwünschter Telefonwerbung bearbeitet hat, hat noch nicht einen einzigen Fall erlebt, bei dem ein unerbetener Werbeanruf mit unterdrückter Rufnummer vorgenommen, jedoch der zutreffende Name des Mitarbeiters bzw. des anrufenden Callcenter genannt wurde. Geradezu ein Klassiker ist es mittlerweile, gefälschte Einverständniserklärungen – zumindest außergerichtlich vorzulegen, wie es auch der Unterzeichnende persönlich in Bezug auf seine eigene Person schon durch die Unternehmensgruppe Boesche erleben musste. Insofern wird der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ausdrücklich bestritten. Am 16.03.2007 gegen 10:40 Uhr sowie gegen 13:40 Uhr sowie gegen 15:45 Uhr sowie am 19.03.2007 gegen 13:40 Uhr gaben die Mitarbeiter der Beklagten in den Anrufen bei dem Unterzeichnenden jedenfalls ganz klar an, für ein „Servicebüro Boesche“ anzurufen. Der Unterzeichnende behält sich Strafanzeige wegen eidlicher bzw. uneidlicher Falschaussage für den Fall vor, dass Zeugen der Beklagten es tatsächlich wagen sollten, von dem Unterzeichnenden selbst wahrgenommene Tatsachen vor Gericht falsch darzustellen.
Komisch, nicht mal die beklagte Geschäftsführerin traute sich dann persönlich bei Gericht zu erscheinen ...

26.02.2008
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz: Gegnervertreter rechtfertigt noch immer die Cold calls als rechtmäßig bzw. als Lappalie und regt sich auf verlogene Honoratiorenart über den Schreibstil des Klägervertreters auf (ooch mennoh ...)

17.03.2008
Gegnervertreter verkündet in nachgelassenem Schriftsatz Herrn Johann Peter Boesche, Inhaber der Staatlichen Lotterie-Einnahme Boesche der SKL in München den Streit, windet sich mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen angeblicher Werbeeinwilligung, plaudert aber nebenbei höchst Interessantes aus dem Nähkästchen, was für andere Fälle durchaus Bedeutung haben könnte:
Die Beklagte erwirbt und erwarb - wie auch vorliegend - die vom Streitverkündeten akquirierten Kundenadressen.
Die Beklagten haben seit Existenz ihres Geschäftes grob geschätzt von dem Beklagten ca. 120 000 Adressen von mit derartigen Anrufen einverstanden erklärten Personen bezogen. Durchgehend wurde und wird den Beklagten seitens des Streitverkündeten zugesichert, dass es sich in diesem Sinne um einwandfreie, geprüfte Adressen handelt.
(...)
So war es auch vorliegend.
Schau an, da kann man mal die Opferzahlen abschätzen, denn es handelt sich hier nur um ein einziges Provinzcallcenter! Weiter im Text:
Hin und wieder kommt es vor, dass Kunden anderen Sinnes werden und die Einverständniserklärung widerrufen. Bei sämtlichen Kunden, für die nicht mehr erklärtermaßen abgesichert ist, dass das Einverständnis fortbesteht, wird vom Streitverkündeten eine seinen Kunden wie auch den Beklagten eine sogenannte ,,Black list" geführt, die aktuell jedem Call-Center sofort zugeleitet wird, so dass auch auf diese Weise seitens des Streitverkündeten sichergestellt wurde und wird, dass derartige Kunden, deren Einverständnis nicht mehr vorliegt, auch nicht mehr angerufen und nicht beworben werden.
Seit Existenz des Geschäftes der Beklagten, d. h. seit 1 1/2 Jahren, werden diese erstmals damit konfrontiert, dass sich Kunden beschweren, ohne Einverständniserklärung angerufen worden zu sein.
Natürlich, wie auch bei Rufnummernunterdrückung. Aber Tausende hätten die Telefonterrroristen am liebsten durch die Telefonleitung gezerrt, wenn sie gekonnt hätten.
Die Beklagten gehen schlicht und einfach davon aus, von den Klägern hereingelegt worden zu sein.
Ja da kullern die Tränen. Die belästigten Kläger hatten die Beweise gegen das angebliche "Servicecenter Boesche" nämlich nur durch eine geschickte Gesprächsführung sichern und und so die Identität der Täter ermitteln können.

01.04.2008
Landgericht Koblenz verurteilt TMZ Telefonmarketing GmbH und Geschäftsführerin Frau Petra Z.-W. aus Dierdorf persönlich in einem lesenswerten Urteil zu Unterlassung, Schadensersatz und zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten
Zitate:
Unterlassungsanspruch auch des verlangten, aber nicht erreichten Werbeadressaten:
Hinsichtlich des Klägers zu 1) folgt dies bereits daraus, dass er den Anruf direkt annahm. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) resultiert die vorstehend geschilderte Beeinträchtigung aus dem Umstand, dass sie eigentliche Adressatin des streitgegenständlichen Anrufs war, dem entsprechend selbstverständlich von dem Kläger zu 1) über den Anruf und seinen Inhalt informiert wurde und das Geschehen darauf hin - verständlicher Weise - mit dem Kläger zu 1) besprechen musste. Damit waren aber beide Kläger schon erheblich in ihrem Selbstbestimmungsrecht betroffen.
Zur pauschalen Berufung auf ein angebliche Einverständniserklärung gegenüber einem Dritten:
Die telefonische Ansprache der Kläger zu Werbezwecken erweist sich auch nicht aufgrund einer wirksamen Einverständniserklärung der Klägerin zu 2) als gerechtfertigt. Eine solche haben die Beklagten jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Sie haben insoweit lediglich pauschal behauptet, die Klägerin zu 2) habe der Firma Boesche gegenüber mittels einer Internetseite ein entsprechendes Einverständnis erklärt. Die Firma Boesche habe dieses dann geprüft. Dies reicht indes nicht aus, um der den Beklagten insoweit obliegenden Darlegungslast zu genügen. Anhand des vorstehend wiedergegebenen pauschalen Vorbringens ist dem Gericht eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einer solchen möglichen Einverständniserklärung der Klägerin zu 2) nicht ansatzweise möglich. Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Abgabe der Beklagtenseits behaupteten Erklärung sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, so dass der Kammer eine sachgerechte Prüfung der §§ 116 ff, 305 ff BGB nicht möglich ist. Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Diese tragen nämlich die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, also dafür, dass der Adressat des jeweiligen Anrufs diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631, 633; KG, MMR 2002, 685; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Februar 2004 - 120384/03 -; AG Hamburg, GRUR-RR 2005,399).
(...)
Im Übrigen kann dahin stehen, ob es der Beklagten zu 1) tatsächlich erkennbar war, dass die Kläger nicht in die von ihr betriebene Telefonwerbung eingewilligt hatten. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog setzt nämlich allein einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht voraus; auf ein Verschulden des Täters oder dessen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Einf v § 823, Rdnr. 19).
Geschäftsführerin haftet auch persönlich:
Die Kläger haben auch gegen die Beklagte zu 2) entsprechend 55 823 Abs. 1, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der telefonischen Kontaktaufnahme zu Zwecken der Werbung ohne vorheriges Einverständnis.
Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 2) von der Widerrechtlichkeit des streitgegenständlichen Telefonanrufes Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte Kenntnis haben müssen. Sie haftet nämlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 248, 251).
Voraussetzung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruches nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 ff BGB geschütztes Rechtsgut. Diese Gefahr ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine rechtswidrige Handlung anderer, die der Beklagten zu 2) bei Begehung nicht, wohl aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt war, von ihr zu unterbinden ist und die Gefahr besteht, dass die Beklagte zu 2) dieser Pflicht künftig nicht nachkommen wird (vgl. BGH, a.a.0.). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Im Hinblick auf die Vorgeschichte und das Verhalten der Beklagten zu 2) im Prozess muss die Gefahr künftiger rechtswidriger unerbetener Werbeanrufe bei den Klägern bejaht werden. Auf die klägerseits erklärte Abmahnung hat die Beklagte zu 2) als alleinvertretungsberechtigtes Organ der Beklagten zu 1) nicht mit einer - die Wiederholungsgefahr
ausschließenden - strafbewehrten Unterlassungserklärung reagiert. Die Kläger haben gegen die Beklagten darüber hinaus bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Diese Verfügung haben die Beklagten aber offensichtlich nicht als endgültig anerkannt. Im vorliegenden Verfahren haben sie den Rechtsstandpunkt vertreten, sie hätten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger sowie das Recht des Klägers zu 1) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig verletzt. Sie haben auch nicht erkennen lassen, dass sie sich dem Endurteil beugen werden, wozu sie etwa eine strafgesicherte Unterlassungsverpflichtungunter der in einem solchen Sonderfall möglichen Bedingung hätten abgeben können, dass das Verbot endgültigen Bestand habe (vgl. BGH, a.a.0.; GRUR 1973, 208, 210, m.w.N.).
Auch die übrigen Voraussetzungen eines gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Unterlassungsanspruchs der Kläger können im Streitfall nicht verneint werden. Dass unerbetene Telefonanrufe bei den Klägern zu Werbezwecken einen rechtwidrigen Eingriff in deren durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechte darstellt, ist bereits dargelegt worden. Dass die Beklagte zu 2) dafür einstehen muss, wenn die Beklagte zu 1) oder deren Mitarbeiter künftig solche Handlungen begehen sollte, folgt aus der vorstehenden Erörterung. Denn da die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von dem hier streitgegenständlichen beanstandeten Werbeanruf wusste, könnte sie sich bei weiteren Zuwiderhandlungen nicht mehr auf mangelnde Kenntnis und mangelnde Möglichkeiten zum Eingriff berufen.

01.04.2008
noch am selben Tage eröffnet das Amtsgericht Neuwied über das Vermögen der TMZ Telefonmarketing GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

sodann
Zwangsvollstreckung gegen die gesamtschuldnerisch haftende Geschäftsführerin Frau Petra Z.-W. erfolgreich durchgeführt

KommentarDas passt doch wieder wie die Faust aufs Auge: Frau Z.-W. wirbt noch immer mit markigen Sprüchen im Internet mit "Premium-Infos" wie folgt:
"Sind SIE bereit ?
Die Neue Selbständigkeit mit Deutschlands Konzept Nr. 1
Diese Seiten sind für Sie dann interessant, wenn Sie wissen wollen
welches Konzept gibt mir die wirtschaftliche Sicherheit bei der Existenzgründung
(vielleicht sogar zuerst im Nebenberuf oder 2tes Standbein) ?
warum kann Jede(r), der/die nach einer selbständigen oder zusätzlichen Einkommensperspektive sucht gerade jetzt davon profitieren ?
wann und wie kann auch ich starten ?
Wenn Sie bereits Unternehmer/In sind, wollen Sie vielleicht wissen, wie Sie gleich doppelt profitieren können?!
Gestalten Sie Ihre Revolution selbst!JEDER der jetzt die richtige Entscheidung fällt, kann innerhalb der kommenden 6 Monate die eigene Führunsposition langfristig etablieren."
Gruselig. Genau das, was man von einem uneinsichtigen Spammer erwartet: Eine unseriöse Masche nach der anderen. Manche lernens halt nie. Ich jedenfalls würd der Frau ganz sicher keinen Gebrauchtwagen abkaufen ...
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