In der Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 1 BvR 367/12 heißt es:
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben
§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG).
Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen, dem der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des § 66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3. Mai 2012 ausgefertigt.
Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a. Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen.
Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.
Die Pressestelle wird die der einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen mit einer weiteren Pressemitteilung bekannt geben.
Antragsteller ist die Communication Services Tele2 GmbH.
Nun ja. Einerseits sind Übergangsfristen üblich und man fragt sich, warum diese hier nicht gestattet wurden.
Andererseits mag man kaum glauben, dass sich die Anbieter trotz des langen Gesetzgebungsverfahrens nicht auf die Umstellung vorbereiten konnten. Die Forderungen der Verbraucherschutzverbände nach mehr Transparenz durch Ansagepflicht sind ja nicht erst gestern laut geworden und auch im Gesetzgebungsverfahren war absehbar, dass es jetzt bald Schluss ist mit diesen seltsamen Tariftricksereien im Stillen.
Die angeblichen technischen Gründe, die eine kurzfristige Implementierung der Preisansagen verunmöglichen sollen, leuchten mir jedenfalls nicht auf den ersten Blick ein. Immerhin gilt die Ansagepflicht für Premium-Dienste nach dem TKG bereits seit längerem. Das Bundesverfassungsgericht wird diesen Punkt vermutlich einigermaßen sorgfältig im Fall der Communikation Services Tele2 GmbH geprüft haben.
Aber so läufts halt immer wieder: Lücke entdeckt und jetzt gibts eben nochmal eine zusätzliche Wohlfühlperiode. Den werden jedenfalls die in der call-by-call Branche nicht eben seltenen, außerordentlich sympathischen Preistrickserfirmen sicher gut zu nutzen wissen und vermutlich noch einmal so richtig hinlangen. Ging ja auch jahrelang ganz wunderbar - das Geschäft mit den krassen Tarifwechseln in schwer durchschaubaren Stundentakten. Eben noch ein extrem günstiger Tarif zum plakativen Bewerben, in der nächsten Stunde dann plötzlich extrem teuer. Ist der Ruf dann allzu gründlich ruiniert, wird die nächste Klitsche mit wohlfeil klingendem Namen in die erste Reihe gestellt und später irgendwann wird das "Projekt" eben beerdigt und durch ein neues ersetzt. Mitunter wird das Spiel auch durchaus von größeren, vermeintlich seriösen Anbietern der Branche gespielt, die über Beteiligungen steuern und fleißig mitkassieren. Es gibt nicht allzuviele Geschäftsmodellgruppen wie das hier beschriebene, denen so deutlich auf der Stirn geschrieben steht, dass es allein um das Abzocken der Unaufmerksamen oder auch nur durchschnittlich Aufmerksamen geht und die dennoch über Jahre mehr oder weniger legal funktionieren.
Der Skandal ist nicht, dass die Scheunentore für Abzockmodelle im Telekommunikationsbereich nun so spät geschlossen werden, sondern dass sie von interessierter Stelle vor Jahren erst einmal gezielt offengelassen wurden. Angesichts der Tatsache, dass interessierte kreise sich über Jahre zu Lasten der Verbraucher, aber auch zu Lasten seriöser Anbieter die Taschen füllen konnten, kommts nun auf die paar Monate auch nicht mehr sonderlich an.
Meine Prognose: Die nächsten Abzockgeschäftsmodelle liegen ohnehin längst in den Schubladen. Also immer schön auf der Hut bleiben beim "Sparfonieren"!
Myspace
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