29.
Aug
2010

OLG Oldenburg: 0137er Pinganrufe können strafbarer Betrug sein

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Die Mühen des engagierten Staatsanwaltes Jürgen Lewandrowski aus Osnabrück tragen endlich Früchte. Die Skandalentscheidung des Landgerichts Osnabrück wurde in zweiter Instanz aufgehoben.

Nach umfangreichen Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Zulassung der Anklage gegen vier Hintermänner der 0137-Pinganrufwelle beantragt und war vom Landgericht Osnabrück zurückgewiesen worden. 

Dem trat nun das Oberlandesgericht Oldenburg mit seinem Beschluss vom 20.08.2010 zum Aktenzeichen 1 Ws 371/10 entgegen. Es führt zunächst die Gründe auf, mit der vorhergehend das Landgericht Osnabrück die Nichteröffnung der Anklage gegen die Drahtzieher der Pinganrufe begründet hatte ...

"Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und ausgeführt, es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Annahme, mit dem Ping-Anruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl. Der Vorgang des Ping Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon oder der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf. Ein Anruf ohne Rufnummernübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. Eine Bedeutung könne dem Vorgang nur unter Heranziehung weiterer, außerhalb des Anrufs liegender Umstände beigelegt werden. Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar.

Selbst wenn ein solches dem Anruf beigemessen werden könne, stelle dieses aus Sicht des Anrufers keine Täuschung vor, weil dieser gerade den Rückruf wolle. Aus Sicht des Angerufenen ließe sich keine nähere inhaltliche Bestimmung zugunsten oder zuungunsten eines sinnvollen Kommunikationsverlangens begründen. Der Ping-Anruf unterscheide sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge.

Dass ein bestimmter Lebensvorgang - ohne Erklärung gegenüber dem Adressaten - zu einem Irrtum beim Adressaten führe, reiche zur Begründung der Betrugsstrafbarkeit nicht aus.
Für diese Ansicht spreche auch die Neuregelung des TKG, wonach es Anrufenden bei Werbung mit einem Telefonanruf untersagt sei, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Nach dem Willen des Gesetzgebers erschöpfe sich die Übermittlung der Telefonnummer in der Möglichkeit der Identifizierung des Anrufers."

... und führt dann zu seiner Rechtsauffassung aus, wonach ein Pinganruf unter Übertragung einer Rufnummer sehr wohl mit einer Kundgabe eines Kommunikationswillens verbunden sei:

"Der Einschätzung der Kammer, ein Anruf an sich (ohne Rufnummernübermittlung) sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr stellt ein eingehender Anruf - nicht anders als etwa ein Läuten an der Wohnungstür - einen Vorgang dar, der über das damit verbundene Signal hinaus die konkludente Erklärung beinhaltet, jemand wolle inhaltlich kommunizieren."

Ausdrücklich verwarf das OLG die in Verbraucherforen heftig kritisierte Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft Celle, wonach ein einmaliges Anklingeln keinen Kommunikationswillen signalisiere, als nicht überzeugend:

"Der in einer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 5. Juni 2009 in einem vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 24. August 2009 (2 Zs 1607/09, in Ablichtung Bd. XXVII Bl. 100) geäußerten Ansicht, ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen setzte voraus, dass der Anrufer das Telefon mehr als einmal klingeln lasse, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ist für den Adressaten nicht erkennbar, aus welchem Grunde es bei dem einmaligen Anklingeln geblieben ist. Zum anderen erfolgt die Anzeige der Mehrwertdienstrufnummer auch dann, wenn der Anruf in Abwesenheit des Adressaten eingegangen ist und dieser überhaupt nicht feststellen kann, wie oft das Telefon geläutet hat (so im Ausgangsfall des Zeugen KOK S..., Bd. I Bl. 4)."

Und weiter:

Auch der Hinweis der Strafkammer darauf, dass ein Ping-Anruf sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers unterscheide, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge, geht fehl.

Denn aus der Sicht des Angerufenen - wie auch aus Sicht des Anrufers - liegt durchaus ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen zu Grunde. Die Annahme einer Täuschung scheitert in einem solchen Fall vielmehr daran, dass der Anrufende selbst eine solche Erklärung nicht abgeben wollte (etwa weil er sich verwählt hat oder eine unzutreffende Rufnummer gespeichert hatte).

Schließlich lässt sich auch aus der Neuregelung des TKG, wonach es Anrufenden bei Werbung mit einem Telefonanruf untersagt sei, ihre Rufnummer zu unterdrücken, nicht ableiten, dass sich die Übermittlung der Telefonnummer in der Möglichkeit der Identifizierung des Anrufers erschöpfe. Denn abgesehen davon, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erklärungsinhaltes nicht, wie das Landgericht meint, vom Willen des Gesetzgebers abhängen kann, verfolgt die Neuregelung des TKG auch eine andere Zielrichtung, nämlich - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat - das Verbot missbräuchlicher Benutzung von Telekommunikationsdiensten durch Unterdrückung der Rufnummer des tatsächlichen (Werbe)Anrufers.

(...)

Die Angeschuldigten T... und O... sind auch hinreichend verdächtig, über diese Tatsache getäuscht zu haben. Denn durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch, also das über das Herstellen einer Kommunikationsverbindung hinausgehende Interesse an einer Gesprächsführung, vorgespiegelt (vgl. Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635).

Kommentar

Das Oberlandesgericht Oldenburg stützt damit die Rechtsauffassung des Landgericht Hildesheim und des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Pinganrufen. Zur weiterführenden Lektüre sei auch der Aufsatz "Albert Stolz: Warum Pingbetrug Betrug ist und Betrug bleiben muss, http://0137analyse.webs.com/" empfohlen.

Allerdings wurde die Anklage hinsichtlich des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit trotz hundert Zeugenangebote wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr zugelassen, weil sich erfahrungsgemäß Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr an die Anrufe und die näheren Umstände erinnerten. Zudem wurde die Anklage gegen den Angeklagten W. nicht zugelassen, da dessen Tatbeitrag zu wenig geklärt sei.

Dazu kann ich nur sagen: Dankeschön Generalstaatsanwaltschaft Celle. Mit der vollkommen abseitigen Rechtsauffassung zum angeblich fehlenden Täuschungscharakter der Pinganrufe, die zur Blockade jeglicher Ermittlungen gegen die Pinganrufabzocker im gesamten Bereich Celle geführt hatten, wurde auch das Verfahren in Osnabrück bereits massiv erschwert und verzögert. Es bot die Steilvorlage für die Zurückweisung der Anklage durch das Landgericht Osnabrück. Die Verteidiger der Abzocker haben derweil ganz sicher die Korken über so viel Schützenhilfe knallen lassen. Es liegt auf der Hand, dass es ein Staatsanwalt viel schwerer hat, umfangreiche und ressourcenfressende Ermittlungstätigkeit innerhalb seiner Behörde zu rechtfertigen, wenn eine Generalstaatsanwaltschaft in einem Parallelfall den Beschuldigten lang und ausführlich Persilscheine ausgestellt hat. Für diese massive Förderung der Wirtschaftskriminalität sollten nach meiner persönlichen Auffassung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle eigentlich endlich mal Köpfe rollen. Falls Sie, liebe Leser, sich über die allgemeine Untätigkeit von Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Pingbetrug beschweren wollen - Ihre örtliche Polizeidienststelle ist jedenfalls mutmaßlich die falsche Adresse. Diese Beamten tun sicher ihr Bestes. Beschweren Sie sich lieber direkt bei den Damen und Herren, die diese unappetitliche Suppe eingebrockt haben, nämlich beispielsweise bei der

Generalstaatsanwaltschaft Celle
Der Generalstaatsanwalt
Schloßplatz 2
29221 Celle 

und im niedersächsischen Justizministerium. Dort wurde mit der unerträglichen Praxis, Ermittlungsverfahren wegen Pingbetrug einzustellen, bundesweit allen anderen Strafverfolgungsbehörden massiv Knüppel zwischen die Beine geschlagen. Zwar hat man auch in Celle beispielsweise Ende April 2010 einem zunächst eingestellten Verfahren gegen einen schon mit der berüchtigten KATI-Masche aufgefallenen Abzocker inzwischen wieder "Fortgang gegeben", jedoch heißt die Wiederaufnahme von Ermittlungen - Jahre nach der Tat - noch gar nichts. Zudem kann es nicht schaden, wenn auf einer letztlich nicht völlig unabhängigen Strafverfolgungsbehörde ein gewisser politischer Druck lastet, ihre Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen und ermittelte Straftaten auch tatsächlich zur Anklage zu bringen und so den Vorgang einem unabhängigen Gericht zur Überprüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu unterbreiten.

Es wäre nämlich naiv, zu glauben, dass ein derartiges Verhalten einer Staatsanwaltschaft für die Tätigkeit von Abzockern ohne weitere Folgen bliebe. Man fühlt sich dort vielmehr in seiner Linie ausdrücklich bestätigt und baut sein schmutziges Geschäft unter Hinweis auf die staatsanwaltschaftlichen Persilscheine noch aus!

Beispiel gefällig? Bei einem der im Osnabrücker 0137er-Pinkganrufe-Verfahren nunmehr Angeschuldigten handelt es sich um niemand anderen, als um dieselbe Person, die sich nach der 0137er-Pinganrufwelle, nämlich etwa ab dem Jahre 2007 als Geschäftsführer diverser Firmen offenbar an einem weiteren interessanten "Geschäftsmodell" beteiligte. Diese Person war Inhaber der Anruferanschlüsse, von denen die bundesweit vieltausendfach durchgeführten unerbetenen Automatenanrufe ausgingen, bei denen mittels zweifelhafter Gewinnversprechen Mehrwertdiensterufnummern beworben wurden, über die angeblich die Gewinne abgerufen werden konnten. Die Anrufe wurden unter anderem unter den Pseudonymen "Friedrich Müller", "Carmen Götz"und "Erich Frankenberg" durchgeführt. Ob auch hier eine Staatsanwaltschaft je mal einen Finger gerührt hat, ist nicht bekannt. Die Bundesnetzagentur, Deutschlands amtliche Könner in Sachen Telekommuniaktionsnetze, sollen sich dem Vernehmen nach ja vor allem an den ausländischen Briefkastenfirmen abgearbeitet haben, die ihnen die deutschen Hintermänner vor den Beamtensessel platziert haben. Super. 

Und so hangelt sich ein immer fetter werdender Abschaum dieser Gesellschaft - oft angesiedelt auf dem sicheren Mallorca - mit gigantischen Umsätzen immer weiter von Abzockmodell zu Abzockmodell und der Staat hechelt den Kriminellen - letztlich chancenlos - hinterher.

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