Hier sende ich mal einen netten Gruß an all diejenigen Amts- und Landrichter, die zweifelnd die Stirn in Falten legen, wenn ich über Mandanten berichte, die unendlich viele Werbeanrufe bekommen. Soo schlimm sei das doch nun auch nicht. Den Klassiker "Ich bekomme kaum solche Anrufe, Herr Anwalt, wie kommt das?" hab ich mehr als einmal gehört.
Natürlich ist der Einzelfall zu betrachten. Das freundliche Telefonat eines früheren Geschäftspartners würden die meisten anders behandeln, auch wenn er unzulässig auf seine Leistungen hinweist, als eine unbekannte Nervensäge.
Was aber in - durchaus auch in Deutschland ansässigen - Callcentern mittlerweile so abgeht, spottet zum Teil jeder Beschreibung. konsumer.info berichtet in einem Artikel über einen besonders schön dokumentierten Fall von regelrechtem Telefonterrorismus. Beleidigung, Drohung und Erpressung wenn nicht abgeschlossen oder genauer nachgefragt wird. Völlig normal im Zeitschriftenvertrieb per Callcenter.
Besonderes Schmankerl ist hier aber der Gegenstand der Drohung des Callcenteragenten. Sie wollen wissen, wie es zu einer Vielzahl an Telefonwerbevorfällen selbst bei Leuten kommt, die sich wehren und scheinbar unattraktiv als Werbeadressaten sind? Na dann hören Sie doch mal hier rein (via konsumer.info mit ausdrücklichem Dank für diese wichtige Veröffentlichung!).
Falls der freundliche Callcenteragent im Mitschnitt übrigens meinen sollte, die Veröffentlichung des Mitschnitts durch konsumer.info wäre illegal und er könne sich bei der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausheulen, dem sei anempfohlen, sich noch einmal ganz genau OLG Düsseldorf, 08.03.2010, 20 U 188/09 (z. B. hier bei den Koll. Dr. Damm und Partner) zu Gemüte zu führen:
"Keine andere Bewertung ergibt sich in Bezug auf die gefertigten Tonaufnahmen. Zwar ist die heimliche Fertigung von Tonaufnahmen nach § 201 StGB - anders als nach § 201a StGB bei Bildnissen - stets strafbar. Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der - nur - das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des “überragenden öffentlichen Interesses” bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten."
Wie könnte es auch anders sein? Wieso sollte das durch die Aufzeichnung beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht eines angreifenden Rechtsverletzers höher gewichtet werden, als das eines sich gerade gegen eine Persönlichkeitsverletzung wehrenden Angerufenen? Jede Auslegung der Norm des § 201 StGB, die dem Angegriffenen in einer Beweisnotlage das einzige Dokumentationsmittel nimmt, wäre nach meiner Auffassung nicht verfassungskonform.
Eine notwehrähnliche Lage liegt wohl auch nicht erst vor, wenn - wie hier - kriminelle Handlungen begangen werden, sondern bereits dann, wenn eine Person "nur" rechtsverletzend behandelt, beispielsweise unzumutbar belästigend angerufen wird und dabei in einer mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten verbundenen Lage bezüglich einer beabsichtigten Rechtsverteidigung ist. Dieser Zwangslage sind sich die Callcenter übrigens auch sehr wohl bewußt:
Mitarbeiter des Callcenters der "Aktion Privatsphäre" in einem Gespräch mit einem vermeintlichen Spießgesellen zur Frage der Beweislage bei Telefonanrufen in der WDR-Sendung "Kampf gegen die Gewinnspielmafia" aus der Reihe "die story" (z. B. hier ab Minute 12:30)
(Sinngemäß:) Der Anruf selbst ist nicht rechtswidrig. "Genau, ich darf nur keine Werbung machen. Also den Inhalt muss der Kunde erst mal beweisen. Und da der Kunde keine Aufnahme machen darf von dem Inhalt kann er das nicht beweisen. Ist Aussage gegen Aussage."
So wagen es hier also Kriminelle auch noch ernsthaft, ihre Opfer mit der Drohung der Einschaltung der Staatsanwaltschaft unter Druck zu setzen. Wahrheitswidrige Zeugenaussage wie selbstverständlich einberechnet.
Zum Anruf der Zeitschriftenwerber: Ich könnte über mindestens ein rundes Dutzend vergleichbarer Anrufe berichten. Anhand spezifischer Begrifflichkeiten meine ich die Werbung in dem Mitschnitt von konsumer.info anhand des verwendeten Gesprächsleitfadens sogar wiederzuerkennen und würde daher fast eine Wette wagen, dass ich sogar weiß, wer dahinter steckt.
Myspace
Del.icio.us




Ich werde mich hüten, hier verbindliche Ratschläge, gar konkrete Rechtsberatung via Kommentarfunktion zu erteilen.
Ganz allgemein meine ich aber, dass ein überragendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von geschehenen Straftaten und an der Prävention besteht. Insofern vertrete ich auch die persönliche Auffassung, dass konsumer.info das presserechtlich selbstverständlich veröffentlichen darf, da dies zur Verhinderung künftiger ähnlicher schwerer Rechtsverletzungen ebenso führen kann, wie zur Ahndung der geschehenen, beispielsweise weil der Täter wiedererkannt wird. Ich meine, dass grundsätzlich auch das Zitat dieser Veröffentlichungen zulässig sein dürfte, da ich nicht erkennen kann, dass die Verbreitung durch Dritte bei dieser Geschichte wesentlich anders zu beurteilen sein sollte, als die Verbreitung durch den Erstveröffentlichen. Dies ist allein die presserechtliche Seite, also insbesondere die Frage der Abwägung der Persönlichkeitsrechte.
Zu beachten ist auch stets, dass hier strafrechtliche Ermittlungen Sanktionen drohen, wenn diese Auffassung von Behörden nicht geteilt wird. Schon allein deshalb kann - anders als im Rahmen eines Mandats mit individueller Sachverhaltskenntnis und- beurteilung nichts, was ich hier schreibe, rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen und/oder Ersatzansprüche auszulösen geeignet sein.
Aber ich möchte doch auch einmal sehen, ob es ernsthaft ein Gericht gibt, dass in einem Fall wie dem hiesigen ernsthaft den Angerufenen als Opfer noch strafrechtlich verknacken würde. Von der wohl notwendigen Strafantragstellung durch den freundlichen Anrufer, dessen Identität dann ja aufgeklärt wäre, ganz abgesehen.
Ob eine Weiterverbreitung aber auch urheberrechtlich gedeckt ist, ist aber eine völlig andere Frage. Dies hängt von der konkreten Form und dem Umfang der beabsichtigten Veröffentlichung ab. Ich würde sowas immer zuerst mit dem Urheber bzw. Nutzungsberechtigten zu klären versuchen.
Das ist verständlich und gut nachvollziehbar.
Wir klären das erst mal senderintern und sichern uns dann ggf.im Rahmen eines Mandats noch mal gesondert ab.
Es liegt uns fern, den Mitschnitt als Comedy zu betrachten (auch wenn es, bei allem Schreck, einem doch ein Lächeln ins Gesicht treibt), sondern soll primär aufzeigen, wie unschön sich die Welt "da draußen" präsentieren kann.
Das Urheberrecht wird gleichfalls beachtet. Das wird separat abgeklärt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
in Duisburg der arslan hatte von 2008- ca 2009 schon mal auf ein angemeldetes gewerbe auf den Namen First com Gmbh in 47051 Duisburg auf den sonnenwall dort hatte er auch schon die kunden abgezogen mit gewinnspiele schleppt das gestohlene geld denke ich ins ausland die meisten mitarbeiter sind nicht mal angemeldet dem fiskos gehen tausende durch die lappen